Die Vereins-Satzung des SC Borsigwalde 1910 e.V.

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 23.06.1980 gegründete Verein führt den Namen Sport Club Borsigwalde 1910 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin-Reinickendorf. Er ist der Nachfolgeverein der Vereine BSV Minerva 1910 und SC Bavaria 1928 und ist in das Vereinsregister unter der Nr. 3146Nz Amtsgericht Berlin eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Fußball und Gymnastik. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3NR.26a EStG beschließen.

  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen alle Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    c) Ehrenmitglieder

§4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart auch für geschlechter- oder altersspezifische Gruppierungen einer Sportart (Männer, Frauen, Mädchen, Jungen) kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die ABteilungsversammlung sowie die Zusammensetzung und Wahlen der ABteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen die in Übereinstimmungen mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Löschung des Vereins

  4. Der Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht.

§6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckens, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilungen, unter Berücksichtigung der Mindestbeiträge des Landessportbund Berlin e. V., beschlossen.

§7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen oder Beschlüsse.
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
    c) wegen Vereins schädigendem Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter Handlungen

  2. Maßregelungen sind:
    a) Verweis
    b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    c) Ausschluss aus dem Verein

  3. In den Fällen $7.1. a, c, d, ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung der Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
    Die Entscheidung über die Maßregelung ist der Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig.
    Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Altestenrat entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte, dem Verein bekannte Adresse, des Betroffenen.
    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Ältestenrat

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
    c) Entlastung und Wahl des Präsidiums
    d) Wahi der Kassenprüfer/innen
    e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
    f) Festsetzung der Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes
    h) Satzungsänderung
    i) Beschlussfassung über Antrage
    j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach $12
    k) Auflösung des Vereins

  2. Die Hauptverhandlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Präsidium mittels Aushang, Ort: Sportplatz Tietzstraße 33-41, 13509 Berlin, Presse (FuWo). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnungen wörtlich bekanntgegeben werden.

  4. Die Mitgliederversammiung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

  7. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem erwachsenen Mitglied ($3a)
    b) vom Präsidium

  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidium einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

  9. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliedersammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Menrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.
    Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

  1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:
    a) dem/der Präsidenten/in
    b) den 4 stellvertretenden Präsidenten/innen
    c) dem/der Hauptkassierer/in
    d) dem/der Geschäftsführer/in

    Personen zu den Ämtern a), c) und d) dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand einer Abteilung ein Amt besetzen.

    Das erweiterte Präsidium besteht aus:
    e) Vereinswart/in
    f) Sportwart/in (Spielbetriebsleiter/in)
    g) Schiedsrichterobmann/frau
    h) Ehrenamtsbeauftragten/in
    i) Datenschutzbeauftragten/in
    j) Schriftführer/in (Protokoll)
    k) Frauenbeauftragten
    l) Kinderschutzbeauftragten

  2. Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Beschlüsse werden nur vom geschäftsführenden Präsidium mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in bzw. bei dessen/deren Abwesenheit seines/ihrer beauftragten Stellvertreters/in.
    Das Präsidium ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Es kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  3. Das Präsidium im Sinne $26 BGB sind:
    a) der/die Präsident/in
    b) die stellvertretenden Präsidenten/innen
    c) der/die Kassenwart/in
    d) der/die Geschäftsführer/in
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.

  4. Die Mitglieder des Präsidiums werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.

  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsidenten/in oder einen/eine durch ihn/sie Beauftragten/e geleitet.
    Von der Mitgliederversammlung und Präsidiumssitzung werden Protokolle angefertigt, die vom/von dem/der Präsidenten/in bzw. seinem/ihrer Beauftragten und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet werden.

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei erwachsenden Mitgliedern, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Präsidium oder einem Ausschuss angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse/Konten des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

  3. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und des übrigen Präsidiums.

§ 15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  2. Liguidatoren sind der/die Präsident/in und der/die Kassenwart/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu ernennen.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Berliner Fußball Verband e. V.. der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.03.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, 7.05.2019

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