Geschäfts-Abteilungsordnung der Jugendabteilung

Geschäfts-Abteilungsordnung

§ 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Jugendabteilung gegenüber dem Gesamtverein

  1. Die Jugendabteilung ist rechtlich unselbstständig und eine organisatorische Untergliederung des Gesamtvereins.

  2. Grundlage für diese Geschäfts- Abteilungsordnung ist die Satzung des Gesamtvereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Geschäfts- Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.

  3. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und nimmt die Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweck für die Sportart Fußball (im Jugend Bereich) wahr.

  4. Die Jugendabteilung vertritt den Gesamtverein in den Belangen der Fachsportart (Fußball) in dem übergeordneten Dachverband.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Jugendabteilung besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern

  1. Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der Jugendabteilung ist die Mitgliedschaft im Verein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.

  2. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung (§5).

  3. Die Jugendabteilung kann darüber hinaus Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sportfähigkeit festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportspezifischen Voraussetzungen.

§ 3 Beiträge

  1. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben nach § 6 Abs. 3 der Vereinssatzung Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

  2. Über die Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz (1) beschließt die Abteilungsmitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung gilt § 6 Abs. 3 der Vereinssatzung.

  3. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.

  4. Der Abteilungsvorstand kann in Einzelfällen die Beitragsfreiheit einzelner Mitglieder der Jugendabteilung beschließen.

  5. Der Abteilungsvorstand kann Beitragsermäßigungen für Mitglieder bei Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen beschließen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendabteilung

  1. Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Jugendabteilung die Regeln der Vereinsatzung gemäß § 6 und 7.

  2. Die Mitglieder der Jugendabteilung sind im Übrigen an die Beschlüsse und Regelungen Jugendabteilung gebunden und erkennen diese an.

  3. Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Jugendabteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Trainer / Betreuer und des Platzwartes ist folge zu leisten.

§ 5 Organe der Jugendabteilung

Die Organe der Jugendabteilung sind:
a) der Abteilungsvorstand
b) die Abteilungs- Mitgliederversammlung

§ 6 Abteilungsvorstand

  1. der Abteilungsvorstand besteht aus dem/der:
    a) 1. Jugendleiter/in (Abteilungsleiter/in)
    b) 2. Jugendleiter/in (Stellvertreter/in)
    c) 3. Jugendleiter/in (Stellvertreter/in)
    d) dem/der Kassierer/in
    e) 1. Geschäftsführer/in
    f) 2. Geschäftsführer/in (Stellvertreter/in)
    f) dem/die Sportliche/r Leiter/in
    g) dem/die Sportwart/in (oder zwei Sportwarten)
    h) dem/der Leiter(in) Organisation Turniere 
    i) dem/der Kinderschutzbeauftragten 
    j) dem/der Beauftragten Pass- und Meldewesen
    k) dem/der Beauftragten für soziale Medien 

  2. Der/die Abteilungsleiter/in und seine/ihre Stellvertreter/in sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Insoweit wird wegen der Vertretungsbefugnis auf § 11 der Vereinsatzung verwiesen.

  3. Der/die Abteilungsleiter/in und seine/ihre Stellvertreter/in sind jeweils allein berechtigt, die Jugendabteilung nach innen und außen in allen Belangen der Jugendabteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Dachverbänden und Organisationen.

  4. Der Abteilungsvorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan (Aufgabenverteilung). Der Abteilungsvorstand hat die Möglichkeit, für die Umsetzung dieser, weitere Posten zu benennen.

  5. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Wunsch der Kandidaten für einzelne Ämter ist auch die Wahl für die Dauer von nur einem Jahr möglich. Es gelten die Regelungen für die Präsidiumsbestellung gemäß § 11 der Vereinssatzung analog.

§ 7 Abteilungsmitgliederversammlung

  1. Die Abteilungsmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Abteilungsvorstand schriftlich einberufen. Für die Form der Einberufung und der Durchführung gelten die Regelungen der Vereinsatzung (§ 9) für die Vereinsmitgliederversammlung (Hauptversammlung).

  2. Die Abteilungsmitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes
    b) Entlastung des Abteilungsvorstandes (ohne Kasse)
    c) Neuwahlen des Abteilungsvorstandes
    d) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
    e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, von Umlagen und deren Fälligkeiten
    f) Geschäfts- Abteilungsordnungsänderungen
    g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    h) Beschlussfassung über Auflösung der Jugendabteilung

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. In Abweichung von der Vereinssatzung sind in der Abteilungsmitgliederversammlung der Jugendabteilung alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und einer Mitgliedschaft von mindestens 6 Monaten stimmberechtigt.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

  3. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder der Jugendabteilung.

§ 9 Protokollierung

  1. Über die Beschlüsse der Organe der Jugendabteilung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Abteilungsleiter/in oder seinem Stellvertreter und dem vom Abteilungsvorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichen ist.

§ 10 Auflösung der Jugendabteilung

  1. Die Jugendabteilung kann durch Beschluss einer hierfür eigens einberufenen Abteilungsmitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung aufgelöst werden. Für die Durchführung der Abteilungsmitgliederversammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.

  2. Durch die Auflösung der Jugendabteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Mitglieder der Mitglieder der Jugendabteilung unberührt.

  3. Die Auflösung der Jugendabteilung bedarf der Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereins. Diese Zustimmung muss innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung der Abteilungsmitgliederversammlung schriftlich erfolgen.

§ 11 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

Diese Geschäfts- Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsmitgliederversammlung am 25.02.2014  beschlossen, vom Präsidium am 13.03.2014 zugestimmt und tritt am 14.03.2014 in Kraft. 

Änderungen wurden vorgenommen in der Abteilungsmitgliederversammlung am 9.3.2020.
Dies ist die gültige Fassung vom 10.03.2020

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